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20.05.2024

03.03.2015

Gebührenordnung zur Akkreditierung laut Gutachten rechtswidrig

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"Die Gebührenordnung (AkkStelleKostV) zum deutschen Akkreditierungsstellen Gesetz (AkkStelleG) ist in wesentlichen Teilen rechtswidrig und damit nichtig". Zu diesem Ergebnis gelangt jetzt nach eingehender, umfangreicher Bewertung ein Rechtsgutachten, mit dem der Deutsche Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) Prof. Dr. Michael Quaas, einen der namhaftesten Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Deutschlands beauftragt hatte.

Der VUP hatte diese Expertise angefordert und finanziert, nachdem der Verband seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWiT) anlässlich einer Besprechung im Juli 2014 aufgefordert wurde, Kritikpunkte am deutschen Akkreditierungswesen einschließlich dessen Gebührenordnung zusammenzutragen und vorzulegen.

Diese Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und damit zusammenhängender Rechtsfragen kommt jetzt zu dem richtungsweisenden Resümee (Zitat des Kapitels "Zusammenfassung" des 65-seitigen Gutachtens):

  1. Die Bestimmung des § 7 AkkStelleG, die den Verordnungsgeber (BMWiT) ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der DAkkS zu bestimmen, ist formell und materiell verfassungsgemäß. Insbesondere genügt § 7 Abs. 2 Satz 1 AkkStelleG dem Prinzip der ausreichenden Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GG) und ist auch im Übrigen hinreichend bestimmt.
  2. Die auf § 7 Abs. 2 Satz 1 AkkStelleG gestützte AkkStelleKostV - die vom BMWiT erlassene Rechtsverordnung (Gebührenregelung) - ist dagegen in wesentlichen Teilen rechtswidrig und damit nichtig. Das gilt vor allem für die in der Anlage zu § 1 AkkStelleKostV bestimmten Gebührensätze einschließlich einzelner, dort vorgesehener Rahmengebühren:
    1. Die Tarifstelle 1 ("Erstakkreditierung") ist zwar als Gebührensatz von der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 1 AkkStelleG erfasst. Die dort vorgesehenen Bemessungskriterien der "Anzahl der Beschäftigten und der Standorte" sind dagegen rechtswidrig. Das gilt auch für die unterschiedliche Gebührenbemessung von "Laboratorien" und "Inspektions- und Zertifizierungsstellen".
    2. Der Tarifstelle Nr. 2 ("Reakkreditierung") fehlt es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Maßnahmen der Reakkreditierung sind weder nach dem AkkStelleG noch nach der EGV Nr. 765/2008 gebührenpflichtige "Amtshandlungen". Die in der DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17011 vorgesehene 5-jährige Befristung widerspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes.
    3. Die Tarifstelle 3 ("Änderung einer Akkreditierung") ist - weil sie nur auf Antrag einer KfBSt (Konformitätsbewertungsstelle) in Betracht kommt - rechtlich bedenkenfrei.
    4. Leistungen im Rahmen der Tarifstelle 4 (insbesondere "Überwachung") sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 1 AkkStelleG nicht gedeckt. Bei der (Erst-)Akkreditierung handelt es sich um einen (begünstigenden) Verwaltungsakt (VA), auf den ein Rechtsanspruch besteht. Schon das schließt es aus, im Gefolge einer einmal erteilten Akkreditierung Überwachungsmaßnahmen für gebührenfähig zu erklären.
    5. Die Tarifstellen 5 ("Widerruf oder Rücknahme einer Akkreditierung"), 6 ("beantragtes Fachgespräch"), 7 ("beantragte weitergehende Bescheinigung") und 8 ("Bescheidung Akkreditierungssymbol") sind rechtlich bedenkenfrei.
  3. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nach der Anlage zu § 1 AkkStelleKostV unterliegt auch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil ihr eine - nach der Rechtsprechung geforderte - Gebührenkalkulation, die diesen Anforderungen genügt, nicht zugrunde liegt.
  4. Erhebliche Zweifel ergeben sich ferner an dem weiten Gebührenrahmen der in der Anlage zu § 1 AkkStelleKostV vorgesehenen Rahmengebühren.
  5. Die DAkkS kann als beliehenes Unternehmen Gebühren für ihre Verwaltungstätigkeit erheben. Das folgt aus § 5 Nr. 2 BGebG. Gebührenpflichtig ist allerdings nur die hoheitliche Tätigkeit der DAkkS.
  6. Im Grundsatz können die Kosten der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) auch gegenüber einer KfBSt im Rahmen der Gebührenerhebung durch die DAkkS abgerechnet werden. Allerdings gilt auch insoweit das Kostendeckungsprinzip, dem die Auslagenerstattung zu Gunsten der ZLG auf der Grundlage von § 10 VwKostG unterworfen ist.

» Informationen zu Prof. Dr. Michael Quaas

Quelle: Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP)