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30.04.2024

25.08.2023

Änderung bei der Verwendung von Diisocyanaten

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Diisocyanate können zu Atemwegssensibilisierungen führen, deren schlimmste Folge Asthma ist. Diese Gruppe von Chemikalien ist eine wichtige Substanzklasse in der Industrie und findet in der Herstellung von polyurethanhaltigen Materialien (zum Beispiel Lacke, Schaumstoffe) Verwendung.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat aufgrund der hohen Anzahl an EU-weit dokumentierten beruflich bedingten Asthmafällen durch Diisocyanate einen zusätzlichen Regulierungsbedarf für das Inverkehrbringen und Verwenden von Diisocyanaten gesehen, der die bestehenden chemikalien- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen ergänzt.

Daraufhin wurde von Deutschland ein von der BAuA mit Unterstützung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) erarbeiteter Beschränkungsvorschlag unter der REACH-Verordnung in der Europäischen Union (EU) eingebracht.

Die 2020 in Kraft getretene REACH-Beschränkung enthält unter anderem eine Schulungspflicht der Beschäftigten, die Diisocyanate oder Diisocyanathaltige Gemische verwenden. Ein wichtiger Stichtag für Verwender ist der 24. August 2023. Dann endet die Übergangsfrist. Anwender müssen dann den Besuch einer Schulung zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten oder Diisocyanathaltigen Gemischen nachweisen.

Ohne Trainingsnachweis besteht ein Verwendungsverbot. Liegt kein Trainingsnachweis vor, dürfen Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten nur noch industriell und gewerblich verwendet werden, wenn die Konzentration der Summer aller Diisocyanate unterhalb 0,1 Gew.-Prozent liegt.

Der REACH-Beschränkungsvorschlag soll die Arbeitsschutzbestimmungen zu Diisocyanaten harmonisierter, verbindlicher und durchsetzbarer machen. Ziel der Beschränkung ist die Reduktion der Atemwegserkrankungen und ein sicheres Produktdesign.

Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet der Kompaktbericht "Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen". Weitere Informationen zur Beschränkung von Diisocyananten gibt es auch auf der Internetseite der BAuA.

» Weiterführende Informationen

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)