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20.05.2024

13.12.2013

REACH: Beschränkung der Verwendung krebserregender PAK gefordert

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Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) entstehen als Nebenprodukte bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material wie Holz, Kohle oder Erdöl sowie beim starken Erhitzen dieser Materialien unter Luftausschluss. PAK sind auch in Raffinerie- und Kokerei-Produkten enthalten. Chemisch gesehen sind PAK eine vielfältige Stoffgruppe aromatischer Verbindungen, die aus zwei bis sieben
Kohlenwasserstoffringen aufgebaut sind. PAK lösen sich gut in Fetten, binden an Partikel und reichern sich in Organismen und in der Umwelt an.

PAK gelangen vor allem aus technischen und natürlichen thermischen Prozessen über die Luft in die Umwelt. Verbraucher kommen mit PAK durch belastete Gummi- und Kunststoffprodukte in Kontakt, ebenso durch Abrieb von Gummiprodukten, Bodenbelägen oder Holzschutzmitteln. Die Aufnahme von PAK in den Körper erfolgt über die Luft, den Tabakrauch und den Verzehr bestimmter belasteter Lebensmittel, wie in Räucherwaren. Viele PAK sind krebserregend, erbgutverändernd und / oder fortpflanzungsgefährdend. Durch ihre Langlebigkeit und die Bioakkumulation sind sie in der Umwelt stabil und reichern sich dort und in Organismen an.

Bisher existieren zahlreiche Einzelregelungen, um PAK in der Umwelt und in Produkten zu begrenzen. So bestehen zum Beispiel Grenzwerte für PAK in Luft, Wasser und Boden, in Lebensmitteln und im Trinkwasser, für PAK in Reifen und bestimmten Holzschutzmitteln, in Kraftstoffen, in Spielzeugen sowie verschiedene Regelungen im Baubereich. Die Umweltqualitätsnormen für PAK in Oberflächengewässern werden in deutschen Oberflächengewässern zum Teil nicht eingehalten. Auch kontaminierte Böden (Altlasten) weisen oftmals höhere Werte als die Prüfwerte auf. Für Verbraucherprodukte im Allgemeinen sind keine verbindlichen Grenzwerte festgelegt. Verbraucher, die PAK-haltige Produkte aus Gummi oder Weich-PVC vermeiden wollen, können sich, solange diese Grenzwerte fehlen, in erster Linie anhand von Qualitätssiegeln oder unabhängigen Produkttests orientieren, die häufig PAK umfassen. Eine deutsche Initiative unter Mitarbeit des Umweltbundesamtes will erreichen, dass PAK in Verbrauchererzeugnissen europaweit beschränkt werden. Im Rahmen der neuen Chemikalienverordnung REACH hat Deutschland der EU-Kommission einen Beschränkungsvorschlag unterbreitet, der in einem verkürzten Verfahren behandelt werden soll. Dieser soll die Verwendung von den acht als krebserregend gekennzeichneten PAK in Erzeugnissen oberhalb einer Konzentration von 0,2 Milligramm je Kilogramm verbieten.

Das Umweltbundesamt plant weitere Schritte zur Begrenzung der Risiken für Mensch und Umwelt. Dazu gehört vor allem die Identifizierung von weiteren PAK als besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne der europäischen REACH-Verordnung. Werden PAK als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft, so haben alle Bürger das Recht, sich beim Handel zu erkundigen, in welchen Produkten PAK in welchen Konzentrationen enthalten sind. Dabei können sie erfragen, in welchen Konzentrationen die Stoffe vorkommen. Außerdem kann dann eine Zulassungspflicht für die Verwendung von PAK-haltigen Stoffen erlassen werden. Das heißt, es sind dann nur noch solche Anwendungen erlaubt, die unbedenklich oder ohne Alternative sind.

Private Haushalte können zur Reduzierung der PAK-Belastung in der Umwelt beitragen, indem sie ihre Öfen und Heizkessel für Holz oder Kohle schadstoffarm betreiben - Hinweise dazu finden sich in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen.

Die Unternehmen sind gefragt, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitergehende Strategien für die Minimierung von PAK in Industrieabgasen und Produkten zu entwickeln. Sie sind gefordert, mögliche PAK-Belastungen so weit wie möglich zu reduzieren.

Quelle: Umweltbundesamt