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20.05.2024

12.07.2013

Neue EU-Regeln für Kosmetika in Kraft

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Seit 11. Juli müssen alle kosmetischen Mittel in den Ladenregalen - sowohl in der EU hergestellte kosmetische Mittel als auch in Drittländern hergestellte - vollständig der Kosmetikverordnung entsprechen; dadurch werden strengere Sicherheitsstandards garantiert und die Verbraucher erhalten bessere Informationen.

Neven Mimica, EU-Kommissar für Verbraucherpolitik, sagte dazu: "Ob bei Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens wie Zahnpasta oder kleinen Luxusartikeln wie einem neuen Lippenstift oder Aftershave - Verbraucher werden jetzt besser geschützt und bekommen klarere Informationen zu den kosmetischen Mitteln, die sie kaufen. Die neuen Vorschriften erleichtern auch die Durchsetzung, so dass Verbraucher sich sicherer fühlen und auf die Produkte vertrauen können."

Ein solcher Vertrauensgewinn dürfte sowohl den Herstellern als auch den Verbrauchern Vorteile bescheren. Viele weltweit marktführende Unternehmen dieser Branche sind in Europa ansässig, und mit über 4000 Herstellern ist die Kosmetikindustrie ein echter Trumpf für die EU in der globalisierten Wirtschaft. Direkt oder indirekt beschäftigt die Branche über 1,5 Mio. Personen.

Die wichtigsten Änderungen, die mit der vom Rat und vom Parlament 2009 verabschiedeten Kosmetikverordnung eingeführt werden, sind folgende:

  • Strengere Sicherheitsanforderungen für kosmetische Mittel: Ab heute müssen die Hersteller bei der Ausarbeitung des vor dem Inverkehrbringen zu erstellenden Sicherheitsberichts besondere Anforderungen beachten.
  • Einführung des Konzepts der "verantwortlichen Person": Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb der EU als "verantwortliche Person" benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der neuen Kosmetikverordnung ist genau feststellbar, wer die verantwortliche Person ist und welche Pflichten sie hat. Die verantwortliche Person muss auch die Produktinformationsdatei einschließlich der Sicherheitsbewertung des Produkts auf dem neuesten Stand halten und sie den nationalen Marktüberwachungsbehörden im Fall einer Kontrolle zur Verfügung stellen.
  • Zentralisierte Notifizierung aller kosmetischen Mittel auf dem EU-Markt: Hersteller brauchen ihr Produkt nur einmal zu notifizieren, und zwar über das Cosmetic Products Notification Portal (Meldestelle für kosmetische Mittel - CPNP). Die in diesem Portal gespeicherten Informationen werden es den Mitarbeitern der nationalen Giftnotrufstellen erlauben, die Zusammensetzung der Produkte bei Unfällen in Sekundenschnelle abzurufen, und die zuständigen Behörden können zur Marktüberwachung auf Informationen zu allen kosmetischen Mitteln zugreifen, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
  • Einführung eines Meldesystems für ernste unerwünschte Wirkungen: Die verantwortliche Person ist verpflichtet, den nationalen Behörden ernste unerwünschte Wirkungen zu melden. Die Behörden werden auch Informationen sammeln, die beispielsweise von Verwendern oder Angehörigen der Gesundheitsberufe stammen, und diese an die anderen EU-Mitgliedstaaten weitergeben.
  • Neue Vorschriften für die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln: Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter - auch wenn es sich dabei um Nanomaterialien handelt - müssen ausdrücklich zugelassen sein. Produkte, die andere Nanomaterialien enthalten, deren Verwendung nicht im Rahmen der Kosmetikverordnung eingeschränkt ist, werden einer umfassenden Sicherheitsbewertung auf EU-Ebene unterzogen, falls die Kommission Bedenken hat. Nanomaterialien müssen auf der Liste der Bestandteile hinter dem Namen des Stoffes in Klammern mit dem Vermerk "Nano" gekennzeichnet sein, z. B. "Titandioxid (Nano)".
  • Außerdem wurde eine neue Kommissionsverordnung verabschiedet, in der gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln festgelegt sind: Hersteller, die eine Werbeaussage auf ihrem Produkt anbringen wollen, beispielsweise "48-Stunden-Wirkung" auf einem Deodorant, müssen sechs gemeinsame Kriterien beachten: Einhaltung der Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. Die zuständigen nationalen Behörden werden die Werbeaussagen mit diesen Kriterien abgleichen können.

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Quelle: EU Kommission