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20.05.2024

10.06.2009

VCI DIB Positionspapier zur Biopatentierung

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Die regelmäßig wiederkehrenden Diskussionen über die Frage, ob die Biopatentrichtlinie in ihrer geltenden Fassung dem Anspruch gerecht werde, Schutzregelungen vor zu weit reichenden Patentansprüchen auf Lebewesen und biologische Züchtungsverfahren einzuziehen ist ungerechtfertigt und schadet dem Industriestandort Deutschland. Die zentralen Argumente für einen starken Patentschutz sind:

Der Patentschutz schützt geistiges Eigentum und Investitionen in Forschung und Entwicklung. Er fördert die universitäre und industrielle Forschung, die technische Weiterentwicklung und den allgemeinen medizinischen Fortschritt. Damit stimuliert der Patentschutz neue Investitionen am Standort Deutschland.

Ein starker, effektiver Patentschutz in der Biotechnologie ist nicht nur für große forschungsorientierte Firmen sondern auch für die universitäre Forschung und KMUs wichtig. Patente sind ein wichtiges Instrument für die Bewertung und Finanzierung eines Start-up-Unternehmens. Nur starke Patente ermöglichen die Beschaffung von Risikokapital und ebnen den Weg für die Vereinbarung von Kooperationen mit anderen Unternehmen.

Der Besitz starker Patente ist zentrales Interesse der Forschung. Würde der starke Patentschutz nicht gewährt werden, würde dies zur längst möglichen Geheimhaltung der Erfindungen führen, um auf diese Weise vor dem Mitbewerber geschützt zu sein. Die Publikation der Patentanmeldung sorgt für die Bereicherung des Standes der Technik und eine rasche Ausbreitung von Wissen und Fortschritt. Forschung wird dadurch transparent und Doppelforschung vermieden.

Die Biopatentrichtlinie enthält bereits einen Ausschluss der Patentierbarkeit von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, sowie der Patentierbarkeit von Pflanzensorten und Tierrassen.

Die Patentämter erteilen keine Erlaubnis die geschützte Erfindung zu benutzen, sondern räumen dem Patentinhaber nur ein Recht ein, mit welchem er Dritten die Benutzung des geschützten Gegenstandes verbieten kann. Wenn allgemeine Gesetze die Nutzung des Patentgegenstandes untersagen, darf auch der Patentinhaber seine patentgeschützte Entwicklung nicht nutzen.

Auslegungsfragen betreffend einzelne Tatbestandsmerkmale dieser Normen, wie beispielsweise das Merkmal "im Wesentlichen biologische Verfahren" können im Wege der etablierten Verfahren für Streitfälle, die sich über Jahrzehnte bewährt haben, hinreichend gelöst werden. Einer dieser Wege ist das Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer des EPAs.

Biopatentrichtlinie enthält bereits in Artikel 11 Abs. 1 ein Landwirte-Privileg für den Bereich der Pflanzen sowie in Art. 11 Abs. 2 ein Vermehrungsprivileg für Zuchtvieh. Das Landwirte-Privileg sowie das Vermehrungsprivileg für Zuchtvieh sind hinreichend geeignet einen Interessenausgleich zwischen dem Patentschutz und den Belangen der Land- und Gartenbauwirtschaft herbeizuführen.

Die Biopatentrichtlinie ist nach jahrelangem Ringen um einen Kompromiss beim Schutz biotechnologischer Erfindungen verabschiedet worden. Der europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass die EU-Biopatentrichtlinie ethischen Grundsätzen genügt.

Eine Änderung der bestehenden Patentschutzpraxis ist daher nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt.

Quelle: Verband der Chemischen Industrie (VCI)