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20.05.2024

06.10.2016

Kabinett beschließt Verordnung zur Änderung zur ChemVerbotsV

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Auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Hendricks hat das Kabinett am 28. September 2016 die "Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien" beschlossen. Damit ist ein weiterer Schritt zur Neufassung der nationalen "Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz" (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) erfolgt. Angesichts erheblichen Überarbeitungsbedarfs wurde die Form der Ablöseverordnung gewählt. Nun erfolgt die Zuleitung zum Bundesrat.

Die Novellierung berücksichtigt insbesondere folgende Entwicklungen und Sachverhalte:

Aufgrund der EU-REACH-Verordnung sind viele der Verbotsregelungen in Anhang 1 der ChemVerbotsV obsolet geworden, der Anhang 1 wurde auf den national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.

Aufgrund der EU-CLP-Verordnung müssen die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften anknüpfen, geändert werden; wegen der großen Unterschiede im alten und neuen Kennzeichnungssystem muss der Anwendungsbereich praxisgerecht geändert werden.

Die problematische Komplexizität der bisherigen Regelungen mit Ausnahmen und Rückausnahmen, bedingt durch zahlreiche Änderungen seit 1993, soll nach intensiver Abstimmung mit den Ländervollzugsbehörden und betroffenen Verbänden durch eine transparente und anwenderfreundliche Struktur abgelöst werden.

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, war über die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen zu entscheiden.

» Kabinettsbeschluss

» Derzeit geltende Fassung des ChemVerbotsV

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)