Analytik NEWS
Das Online-Labormagazin
20.05.2024

31.05.2016

Warnung vor Chemikalien aus dem Internet

Teilen:


Viele Chemikalien in Kleingebinden, die außerhalb der EU hergestellt werden, können nicht ohne weiteres nach Deutschland importiert werden. Darauf weist jetzt die Frankfurter Abteilung für Arbeitsschutz und Umwelt beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hin. Bei fast jeder Anfrage vom Zoll werden eklatante Mängel festgestellt.

Chemische Produkte, die Privatpersonen oder kleine gewerbliche Verkäufer vermeintlich günstig im außereuropäischen Ausland erstehen, werden vom Zoll häufig als verdächtige Sendungen aufgehalten. In diesen Verdachtsfällen schaltet der Zoll die Fachleute vom RP Darmstadt ein.

Allein in Frankfurt sind seit dem 1. Januar 2015 über 150 solcher Anfragen eingegangen. Innerhalb von drei Tagen teilt das RP dem Zoll dann mit, ob das Produkt eingeführt werden darf. Kommt eine Einfuhr nicht in Betracht, stellt die Spedition das Produkt nicht zu und die Kunden gehen trotz bereits erfolgter Bezahlung des Kaufpreises leer aus.

Die meisten Produkte stammen aus dem asiatischen Raum. Die Kennzeichnung ist - wenn überhaupt vorhanden - oft fehlerhaft. Adäquate Produktinformationen liegen nicht vor. Die Produktpalette ist ein unüberschaubares Sammelsurium. Häufig werden bestellt:

  • Luminol: Es ist haut- und augenreizend und wird für den Nachweis geringster Mengen Blut verwendet.
  • Natriumchlorit: Es ist lebensgefährlich bei Hautkontakt und beim Einatmen. Es wird als Bleich- und Desinfektionsmittel verwendet, aber auch missbräuchlich als Wundermittel gegen die schlimmsten Krankheiten ("Miracle Mineral Supplement").
  • Klebstoffe, insbesondere Wimpernkleber: Viele der gemeldeten Wimpernkleber waren schwarz eingefärbte Sekundenkleber ohne jegliche Warn- und Sicherheitshinweise.
Viele Produkte erreichen den deutschen Einzelhandel trotz der Kontrollen. Deshalb rät das RP Verbrauchern, bei vermeintlich günstigen Importprodukten vorsichtig zu sein.

Wer chemische Produkte aus dem Ausland bestellen möchte, sollte sicher gehen, dass die Forderungen der Reach-Verordnung und der CLP-Verordnung erfüllt werden. Dies sind insbesondere:

  • Ausreichende Produktinformationen auf Deutsch - zum Beispiel ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt - sollten der Sendung beigefügt sein.
  • Deutsche Kennzeichnung der Produkte mit den erforderlichen Gefahrenpiktogrammen.

Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt