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16.05.2024

13.05.2016

Verstärkte Überwachung des Online-Chemiekalienhandels

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Im Internet werden Produkte gehandelt, die nach der Kennzeichnungs-Verordnung CLP als gefährlich eingestuft sind, beispielsweise Spraydosen, Lacke oder Reinigungsmittel. Die Experten von DEKRA weisen darauf hin, dass Online-Händler die CLP-Kennzeichnung nicht nur auf dem Produkt, sondern auch auf ihren Webseiten korrekt angeben müssen. Die zuständigen Behörden starten in Kürze ein EU-weites Projekt, das die Einhaltung der Vorschrift überwachen soll.

Online-Anbieter müssen in der Werbung die Gefahrenklassen oder -kategorien der Stoffe nennen (Art. 48 der CLP-Verordnung). Das betrifft sowohl den Fachhandel als auch Online-Angebote für Endverbraucher. Bei Gemischen, die auch ein privater Endverbraucher erwerben kann, müssen die Gefahreneigenschaften laut Kennzeichnungsetikett genannt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Käufer vor Erwerb des Produkts über die Gefahren informiert wird und nicht erst durch das Produktetikett.

Händler sollten also umgehend überprüfen, ob die Produktinformationen auch in ihren Online-Katalogen und Online-Shops die erforderlichen Informationen nach CLP enthalten, raten die Spezialisten von DEKRA. Die Überwachungsbehörden planen, ihre Kontrollen noch vor Ende dieses Jahres durchzuführen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 48 ist eine Ordnungswidrigkeit, es drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.

DEKRA weist darauf hin, dass je nach Art des Chemieprodukts darüber hinaus Kennzeichnungspflichten zu beachten sein könnten. Händler sollten sich im Zweifelsfall an Experten wenden, um sicherzugehen, dass alle relevanten Kennzeichnungen vorhanden sind. Im gewerblichen Handel empfiehlt es sich zudem, die Sicherheitsdatenblätter ebenfalls online bei der Produktbeschreibung zu hinterlegen.

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Quelle: DEKRA