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11.05.2024

24.04.2015

Urheberrechtsschutz von DIN-Normen bestätigt

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DIN-Normen genießen urheberrechtlichen Schutz und dürfen gegen angemessene Entgelte vertrieben werden, um die Kosten der Normungsarbeit zu refinanzieren. Dies urteilte das Landgericht Hamburg am 31.03.2015 und spricht damit dem Finanzierungsmodell privater technischer Regelsetzer seine Zustimmung aus. Damit wurde der Behauptung, amtlich in Bezug genommene technische Regeln privater Normensetzer dürften von Dritten kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden, erneut eine klare Absage erteilt.

DIN forderte den Beklagten auf, es zu unterlassen, auf seiner Internetseite DIN-Normen kostenlos für jedermann zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte hatte auf seiner Webseite - neben einer Vielzahl weiterer Normen anderer Normungsorganisationen - insgesamt 56 DIN-Normen, auf die in Gesetzen verwiesen worden war, für die Öffentlichkeit zum Download kostenfrei zur Verfügung gestellt, ohne dass hierfür eine entsprechende Zustimmung von DIN erteilt worden war. Der Beklagte sah hierin keine Urheberrechtsverletzung. Er argumentierte, dass alle Arten von gesetzten Regeln (Gesetze wie Normen gleichermaßen) jedermann zur kostenfreien Benutzung zur Verfügung stehen müssten. Weiterhin bestritt der Beklagte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von DIN-Normen und behauptete, dass ihnen keine Schöpfungshöhe zukäme.

Das LG Hamburg folgte den Argumenten des Beklagten nicht, sondern gab DIN recht. Das Urteil bestätigt auch in diesem Fall die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von DIN EN-Normen und die Rechtstellung von DIN. Das Urteilt bestätigt erneut die hohe Schutzwürdigkeit der Normen. DIN-Normen erleichtern den Alltag in allen Lebensbereichen und bringen einen erheblichen volkswirtschaftlichen Nutzen. Hinter den Normen steckt allerdings harte Arbeit. Alle Beteiligten investieren nicht nur ihr Wissen, sondern auch sehr viel Zeit und Mühe in die Erarbeitung von Normen, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen, die den Schutz des Gesetzes verdienen. In Ermangelung anderer Mittel wird die Verwertung der Ergebnisse der Normungsarbeit auch weiterhin den Hauptteil der Finanzierung von DIN ausmachen können und müssen. Das Landgericht Hamburg hat nun bestätigt, dass in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür gegeben sind und geistige Eigentumsrechte respektiert werden müssen.

Quelle: Deutsches Institut für Normung (DIN)