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20.05.2024


Thema: Re: Ex-Schutz bei elektrischen Laborgeräten in Laborabzügen

Autor(in): Dr. Holger Freund am 11.01.2011 um 16:11:41

Antwort auf: Ex-Schutz bei elektrischen Laborgeräten in Laborabzügen eingetragen von anonym am 05.01.2011 um 16:10:51

Hallo,
die Antwort ist in der BGI 850-0 unter 4.12.1 zu finden.

Zusammengefasst:
Ganz wesentlich ist die Gefährdungsbeurteilung, die nach BGI 850-0 vor Inbetriebnahme des Labors angefertigt werden muss.

Dass es keine ex-geschützten Laborgeräte gibt liegt schlicht daran, dass (Zitat aus der BGI 850-0) die Gefährdungsbeurteilung „in der Regel“ ergeben wird, „dass die Ausweisung von Ex-Zonen im Labor nicht erforderlich ist und damit auf die Anfertigung eines separaten Explosionsschutzdokumentes verzichtet werden kann.“

Zu den Arbeiten im Abzug steht in der BGI 850-0 schon recht präzise:
„Bei Versuchen im Abzug bei oder unterhalb des Normaldrucks mit brennbaren Flüssigkeiten bei Temperaturen oberhalb des Flammpunktes mit laborüblichen „kleinen Mengen“ ist in der Regel davon auszugehen, dass bei vollem Abluftstrom sich eine ausreichende Verdünnung im Abzugsinneren einstellt und keine Ex-Zone ausgewiesen werden muss.“

Sollte die Gefährdungsbeurteilung jedoch ergeben, dass es Tätigkeiten gibt, nach denen eine Ex-Zone ausgewiesen werden muss, besteht natürlich die Verpflichtung zu entsprechenden Maßnahmen. Da der Betreiber grundsätzlich selbst für die Sicherheit verantwortlich ist, muss er diese für sein Labor auch selbst festlegen.

Gefährliche Arbeiten (z.B. mit größeren Mengen) im offenen Becherglas auf dem Magnetrührer oder gar im Heizpilz sind nach BGI 850-0 ohne ausreichende zusätzliche Schutzmaßnahmen also schlicht und ergreifend nicht zulässig.

Am sinnvollsten ist in der Regel ein den Arbeiten entsprechender Versuchsaufbau. Beispielsweise die Verwendung von einer geschlossenen Doppelmantel-Rührwerksapparatur und einem Umwälzthermostat, der idealerweise außerhalb des Abzugs bzw. des Ex-Bereiches aufgebaut ist.

Mit freundlichen Grüßen
Holger Freund

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