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02.05.2024

12.09.2019

Probenahme auf Legionellen - die Krux mit dem Dienstleister

Alexandra Bürschgens , Hendrik Hundold, Sachverständigenbüro für Trinkwasserhygiene Arnd Bürschgens

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Mit der neuesten Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im Januar 2018 hat der Verordnungsgeber nunmehr im §14b Absatz 2 klipp und klar verdeutlicht, dass Untersuchungen auf Legionellen nur durch eine entsprechend zugelassene Untersuchungsstelle durchgeführt werden dürfen und der Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken muss.

Kurz gesagt: Der Betreiber bzw. Unternehmer und sonstige Inhaber (UsI) bzw. die jeweilige Hausverwaltung darf die Untersuchung auf Legionellen inklusive der Probenahme nur noch und ausschließlich direkt an ein zugelassenes Labor beauftragen. Der Auftrag zur Probenahme und ggf. Analyse darf nicht (und durfte eigentlich noch nie) einem Dienstleister erteilt werden, der selbst kein Labor ist.

Bereits seit der ersten Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 müssen auch vermietete Objekte und Anlagen, die Trinkwasser gewerblich nutzen oder abgeben, regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Zu dieser Zeit mussten von heute auf morgen unglaublich viele Proben genommen und analysiert werden, was zur Folge hatte, dass ganz schnell möglichst viel Personal zur Probenentnahme zur Verfügung stehen musste.

Die Idee zur Lösung des Dilemmas war: Wenn der Heizungsableser oder der Installateur doch ohnehin schon in der Liegenschaft war, konnte er bei der Gelegenheit doch gleich auch die Trinkwasserprobe mitnehmen.


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